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Lange, OLG Hamm


Frau Lange schweigt zum Verfahrenshindernis Hausverbot.


§349(2) StPO
Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.


Die Begründung ist offensichtlich unbegründet.

Einstimmig!

Der lächerliche Antrag der Staatsanwaltschaft: hier.

Von "Nachteil" steht da nichts im §349(2) StPO. Ist auch egal. Humba, humba, tätärää...

Das Urteil der von niemanden eingelegten Phantomberufung ist also als korrekt befunden worden. Schön.

Die eingelegte Sprungrevision ist dadurch nicht beschieden. Das Urteil der ersten Instanz ist damit noch nicht rechtskräftig. PUNKT.

Von Amts wegen hätte das Revisionsgericht aber prüfen müssen, ob ein Annahmebeschluss vorlag und im Falle des Fehlens die Phantomberufung erneut anberaumen müssen.

Und mal eben so zusätzlich um 490 Euro betrogen und eine einmonatige Haft verhängt für schlechtes Benehmen lügenden Beamten gegenüber.

So funzt das im Rechtsstaat Deutschland.

Bild "Home:g_Revision_Lange_OLG_I.gif"

Bild "Home:g_Revision_Lange_OLG_II.gif"


Frau Lange, Herr Mölling und Herr Tewes glauben, die Anwendung der Strafprozessordnung (StPO) stünde in ihrem Belieben.

Abschaum!